Bestattungsvorsorge - finanzielle Absicherung NÖTIG
Ein Bestattungsvorsorgevertrag beinhaltet gleichzeitig die finanzielle Absicherung der dereinst entstehenden Bestattungskosten.
Ohne diese Absicherung können die im Vertrag geäußerten Wünsche nicht gewährleistet werden.
Wenn Sie keine finanzielle Absicherung (siehe unten) möchten, entspricht dies einer so genannten "Bestattungsverfügung", die nicht bei Bestattungen Stangl verwahrt wird, sondern die Sie privat erstellen und auch bei sich verwahren. Im Falle einer Bestattungsverfügung tragen die entstehenden Bestattungskosten die Hinterbliebenen Angehörigen.
Eine Möglichkeit ist die Anlage eines treuhänderischen Sparkontos
Dieses wird von Bestattungen Stangl bei der Sparkasse Rottal-Inn angelegt.
Über dieses besondere Vorsorgetreuhandkonto für die spätere Bestattung darf erst nach dem Tod des Vorsorgenehmers
verfügt werden.
Nachfolgend sehen Sie die Grundlagen für ein sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandkonto:
Eine weitere Möglichkeit: Sterbegeldversicherung Sollten Sie noch keine Sterbegeldversicherung haben: Solidar Sterbegeldversicherung VVaG Bei günstigen Beiträgen, sicherer Anlage, fehlender Gesundheitsprüfung und hohen Leistungen konnten in 2009 bei sämtlichen durchgeführten Vergleichsrechnungen der STIFTUNG WARENTEST Spitzenplätze belegt werden.
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In beiden Fällen können die vereinbarten finanziellen Mittel die später entstehenden Bestattungskosten übersteigen
Ein eventuelles Restguthaben wird auf das Nachlasskonto überwiesen.
WAS IST NICHT RATSAM?
Mittel, über die der Eigentümer noch frei verfügen kann, genießen keinen besonderen Schutz und sind stets bis auf einen Restbetrag von 5.000,- € aufzubrauchen. Dies gilt für alle anderen Geldanlagen, auch für Geld auf Sparbüchern. Somit ist es nicht ratsam, das Geld für die Bezahlung der dereinstigen Bestattung auf einem selbst angelegten Sparbuch anzusparen.
Auch Bargeld in Briefumschlägen mit den Aufschriften "Für meine Bestattung", "Für den Grabstein" oder "Für die Grabpflege" genießt keinen besonderen Schutz, da hier eine anderweitige Verwendung nicht ausgeschlossen ist und eine Verwertung dieses Geldes für den Heimaufenthalt nicht unwirtschaftlich ist.