Erben / Testament 

Im Falle des Todes des/r Ehegatten/in fallen zumeist Trauer und die Anforderungen aus der Notwendigkeit der Erbschaft zusammen. Eine Situation, die häufig vom hinterbliebenen Ehegatten als Zumutung erlebt wird und in der wichtige rechtliche Schritte unterbleiben.

Keine Sorge um den Haushalt
Vor jeder Erbauseinandersetzung gehört Ihnen der Haushalt, den Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner geführt haben. Haben Sie Kinder, dann umfasst dieser sogenannte Voraus des Ehegatten nur die Gegenstände der Haushaltsführung. Auf persönliche Gegenstände Ihres Ehepartners haben auch die Kinder einen Anspruch und so fallen diese unter den Nachlass.

Sind keine Kinder da, so gehören nur die ausgesprochenen Luxusgüter des Haushalts zum Nachlass. Alle anderen Gegenstände des Haushalts gehören als sogenannter Ehegatten-Voraus Ihnen, dazu gehören ebenfalls die gemeinsam erhaltenen Hochzeitsgeschenke. Der Voraus gehört Ihnen nur dann automatisch, wenn kein Testament vorliegt - als sogenanntes gesetzliches Vermächtnis. Sollte ein Testament erstellt werden, so muss darauf geachtet werden, dass der Hausrat dem Ehepartner als Vermächtnis ausdrücklich zukommt.


So kommen Sie an die gemeinsamen Konten
Ist ein Konto auf Ihren Namen eingetragen, befindet es sich in Ihrem alleinigen Besitz. Es wird somit vom Erbfall und möglichen Auseinandersetzungen nicht berührt. Gemeinsame Konten mit Ihrem Ehepartner können Sie aufgrund der bestehenden Vollmacht weiter benutzen. Ist das Konto nur auf den Namen des Ehepartners eingetragen, gehört es zum Nachlass. Die Bank schließt dieses Konto automatisch. Über das Konto darf nur noch mit einem Erbschein verfügt werden, welcher beim Nachlassgericht beantragt werden muss. Jedoch können die gesamten Bestattungskosten über dieses Konto abgerechnet werden. Dazu sind der Bank die Rechnungen vorzulegen.


Das Testament dem Nachlassgericht übergeben
Hat Ihr/e Ehemann/-frau ein Testament errichtet und es zuhause aufbewahrt, so sind Sie verpflichtet, dieses Testament beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Zuständig für den Nachlass ist das Amtsgericht des Bezirkes, in dem der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Das Gericht befindet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Testaments. So ist in jedem Falle das Testament abzugeben, auch wenn man meint, das es aus irgend einem Grund nicht mehr gültig ist.


Das Erbe annehmen oder ausschlagen
Das Erbe gilt als angenommen, wenn Sie sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht melden. In einem Zeitraum von sechs Wochen nach erhaltener Nachricht von der Erbschaft, können Sie diese ausschlagen. Hat Ihr Ehepartner kein Testament hinterlassen, dann beginnt diese Frist mit dem Erbfall. Ist ein Testament vorhanden, so beginnt diese Frist mit der Eröffnung des Testaments, durch die Sie von Ihrem Erbe in Kenntnis gesetzt werden. Lassen Sie diese Sechswochenfrist verstreichen, erben Sie den Nachlass samt Schulden und Verbindlichkeiten der/des Verstorbenen.


Den Erbschein beantragen
Beim Amtsgericht beantragen Sie auf einem Vordruck die Ausstellung eines Erbscheines, der Ihnen Zugang zu den Konten und anderen Vermögenswerten verschafft. Auf dem Erbschein sind sämtliche Erben verzeichnet.


So errichten Sie ein gültiges Testament
Um ein Testament abzufassen, sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, damit dieses nicht eventuell ungültig ist. Zuerst sollten Sie eine Grundentscheidung treffen: wollen Sie Ihr Testament allein oder mit Unterstützung eines Notars errichten?

Wichtig ist, dass Sie wissen, was Sie wollen und dass Sie die Grundvoraussetzungen erfüllen. Bei Vermögen und zur Rechtssicherheit ist notarielle Hilfe sinnvoll und letztlich auch billiger, als evtl. spätere Kosten von Erben, die sich juristisch auseinander setzen und Ansprüche geltend machen oder abwehren.


Privates oder notarielles Testament
Sie können zwischen zwei Testamentarten unterscheiden:

- das private oder handschriftliche Testament wird eigenhändig ohne das Hinzuziehen eines Notars verfasst
- das notarielle Testament wird unter Beteiligung eines Notars errichtet

Dieses wird vom Notar beglaubigt und beim Nachlassgericht amtlich verwahrt. Der Testierende erhält einen Hinterlegungsschein. Wird das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgezogen, so gilt dies als Widerruf.

Regeln für handschriftliche Testamente
Wenn Sie privat ein Testament errichten ohne die Hilfe von Fachleuten, müssen bestimmte Formen gewahrt werden:

+ das Testament muss grundsätzlich vom Testierenden persönlich errichtet werden, er kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen

+ im Testament muss der Erblasser seinen Willen hinsichtlich des Nachlasses möglichst klar und unmissverständlich ausdrücken, er muss die Erben nennen und erklären, zu welchen Teilen sie erben sollen

+ das Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden ohne irgendwelche Zusätze mit Schreibmaschine oder PC, die Handschrift muss lesbar sein. Dabei sollte möglichst nicht korrigiert, ausgestrichen oder radiert werden. Wenn Sie wirklich einmal verbessern müssen, streichen Sie das Wort durch, dass es noch lesbar bleibt und schreiben dann weiter.

+ das Testament muss vom Testierenden persönlich unterschrieben werden

+ das Testament muss Ort und Datum der Ausstellung enthalten


Erbvertrag
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. Anders als das Testament ist er jedoch kein einseitiges, sondern ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und besteht in der Regel aus mindestens zwei Willenserklärungen.
Es ist jedoch auch möglich, dass der Erblasser im Erbvertrag allein und dennoch vertraglich bindend verfügt, z. B. eine Person zum Alleinerben einzusetzen, ohne dass diese dazu eine Willenserklärung abgibt. So entsteht ein einseitiger Erbvertrag.

Der Erbvertrag kann nur von einem Notar errichtet werden. Für den Vertragsabschluss ist die Gegenwart aller Vertragspartner erforderlich. Wer einen Erbvertrag abschließt, muss volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Nur Verlobte und Ehepartner können ausnahmsweise auch schon vor ihrer Volljährigkeit einen Erbvertrag errichten. Sie benötigen dazu jedoch die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Einen Erbvertrag können Sie wie ein notarielles Testament errichten. Rechtsgültig wird der Vertrag, wenn er vorgelesen, genehmigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben ist.

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